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1. DV LuftBO

§ 2Notfallausrüstung *% (zu OPS 1.005 Abs. b und § 19 Abs. 2 LuftBO)

Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91

(1) Der Brandschutz in den Fluggast-, Fracht- und Besatzungsräumen muss dem Stand der Technik entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, sofern die Sicherheit der Fluggäste, der Besatzungsmitglieder und des Betriebes gewährleistet ist.
(2) Die Notausstiege für Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die Zugänge zu den Notausstiegen, die Kennzeichnungen und Lagezeichen der Notausstiege einschließlich der Beleuchtung, die Kabinennotbeleuchtung und die äußere Notbeleuchtung müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, sofern die Sicherheit der Fluggäste, der Besatzungsmitglieder und des Betriebes gewährleistet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR508900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c98d5d4f502c16bb4429e480e0a974d3813ed1ec7d75bfb1874269a7e161294

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