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LuftBO

§ 54Arbeitsflüge

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Der Halter des Luftfahrzeugs hat dafür zu sorgen, daß bei der Durchführung von Arbeitsflügen die Besatzungsmitglieder die Sicherheitsvorschriften kennen und alle Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, die zur Abwendung der von dem Arbeitsflug ausgehenden besonderen Gefahren erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002620970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891

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