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LuftBO

§ 52Fluggäste

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fluggäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unterrichtet und in Notfällen angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen behindern oder gefährden können, von der Beförderung in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002620970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891

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