LuftBO
§ 30Bordbuch
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
- 1.
- Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen;
- 2.
- Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs;
- 3.
- für die durchgeführten Flüge
- a)
- Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden,
- b)
- Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
- c)
- Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen,
- d)
- Anzahl der Fluggäste,
- e)
- technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges,
- f)
- Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung;
- 4.
- Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002620970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891