LuftBO
§ 27Kontrollen nach Klarlisten
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002620970
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 7B 2. DVLuftPersVLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer (zu § 10)
„… nd Abrüsten nach den Angaben des zum Ballon gehörenden Flughandbuches des Herstellers und den gemäß § 27 LuftBO zu erstellenden Klarlisten zu betreiben. Fahr- und Startvorbereitung Allgemeine Vorbereitungen - Vollzähligkeit und Gül …“