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LuftBO

§ 27Kontrollen nach Klarlisten

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002620970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0790bd402614938681a515b7b99c565984d2eec84736b9c937d0f8665b4891

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 7B 2. DVLuftPersVLehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Freiballonführer (zu § 10)

    „… nd Abrüsten nach den Angaben des zum Ballon gehörenden Flughandbuches des Herstellers und den gemäß § 27 LuftBO zu erstellenden Klarlisten zu betreiben. Fahr- und Startvorbereitung Allgemeine Vorbereitungen - Vollzähligkeit und Gül …“