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LSpV

§ 4Änderungs- und Löschungsverfahren

Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes

Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR242800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ef917a987fac53253eea9330d67f0cbbd3be0fe7ad508a9ceb2a2f17c0d705e

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