(1) Ein Einspruch nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Fordert die Europäische Kommission wegen eines Einspruches nach Absatz 1 zur Einigung mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 auf, so ist der betreffende Einspruchsführer durch die Bundesanstalt angemessen zu beteiligen.
(3) Absatz 2 gilt im Falle eines nach § 1 Abs. 1 gestellten und an die Europäische Kommission weitergeleiteten Antrages für den Antragsteller entsprechend, wenn gegen seinen Antrag ein Einspruch eingelegt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
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