LPartG
§ 8Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85367fb84cd74bbec5b285e3059861579b47aa332d640965e7cc9d06e85e4fba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1357 BGBGeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
„… m Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“