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LPartG

§ 6Güterstand

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026610001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85367fb84cd74bbec5b285e3059861579b47aa332d640965e7cc9d06e85e4fba

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