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LPartG

§ 16Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR026610001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85367fb84cd74bbec5b285e3059861579b47aa332d640965e7cc9d06e85e4fba

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