LPartG
§ 15Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- 1.
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
- a)
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
- b)
- nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
- 2.
- ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
- 3.
- die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR026610001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85367fb84cd74bbec5b285e3059861579b47aa332d640965e7cc9d06e85e4fba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1316 BGBAntragsberechtigung
„… rtner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspart …“
- § 1317 BGBAntragsfrist
„… einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. (5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… ten Titel 1114.32 F a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten So …“