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LPachtVG

§ 3Ausnahmen

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht
1.
Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und
2.
Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchführung des Gesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer bestimmten Größe von der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020750985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fffb14020fd2bfe8965179fd383a4fbaf42a8dae480604bcb29e8ab0c7189549

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