LPachtVG
§ 3Ausnahmen
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
- 1.
- Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden und
- 2.
- Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020750985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fffb14020fd2bfe8965179fd383a4fbaf42a8dae480604bcb29e8ab0c7189549