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LPachtVG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020750985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fffb14020fd2bfe8965179fd383a4fbaf42a8dae480604bcb29e8ab0c7189549

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 585 BGBBegriff des Landpachtvertrags

    „Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“