(1) Die Länder können bestimmen, dass die Ausbildung abweichend von § 4 Absatz 1 an Hochschulen durchgeführt wird. Sie legen Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Studiengänge sowie die Bedingungen für die Teilnahme fest. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden betreffen. Der Studiengang kann modularisiert und kompetenzorientiert ausgestaltet werden. Die Gesamtstundenzahl beträgt mindestens 3 840 Stunden, wovon mindestens 1 900 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde eine der Ausbildung entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei kann die Hochschule Teile der staatlichen Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Modulprüfungen ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen an den jeweiligen Teil der Prüfung nach den §§ 5 bis 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden entsprechen.
(3) Im Übrigen gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z1 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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