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LogopG

§ 7

Gesetz über den Beruf des Logopäden

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z1 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005290980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ef5029a49adfd7056457fe5c83ac3ce1067dbb977df25ca528f78a4f2b67044e

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