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LogAPrO

§ 15Erlaubniserteilung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018920980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c620ffec81d361feecdc2e9915394a2e699317167716fc7edd6db78df17cf7b0

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