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LogAPrO

§ 13Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018920980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c620ffec81d361feecdc2e9915394a2e699317167716fc7edd6db78df17cf7b0

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