LogAPrO
Anlage 5a(zu § 16a Absatz 2)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
(Bezeichnung der Einrichtung)
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Unterschrift(en) der Einrichtung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018920980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c620ffec81d361feecdc2e9915394a2e699317167716fc7edd6db78df17cf7b0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a LogAPrOAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… ................ bis ....................................................... regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum .............................. …“