LogAPrO
Anlage 5b(zu § 16a Absatz 3)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
des Prüfungsausschusses
über die staatliche Eignungsprüfung
für
...........................................................................................................
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.
| * Nichtzutreffendes streichen. | ||
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018920980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c620ffec81d361feecdc2e9915394a2e699317167716fc7edd6db78df17cf7b0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 16a LogAPrOAnerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„… .. hat am ..................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*. * Nichtzutreffendes streichen. Ort, Datum ................................................. …“