Zum Gesetzesinhalt

LobbyRG

§ 9Bericht und Evaluierung

Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung

(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird.
(2) Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung überprüfen die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlichen die Ergebnisse der Überprüfung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.6.2024 I Nr. 190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR081800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3552cfc414cb6441bdf20f0ca93cbb7b27eac829214de7b1e78f3426c50c36a5

XML-Quelle beim Herausgeber