LobbyRG
§ 7Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 12.6.2024 I Nr. 190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR081800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3552cfc414cb6441bdf20f0ca93cbb7b27eac829214de7b1e78f3426c50c36a5