LNGV
§ 6Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen
- 1.
- für die Abgabe von Buchungsanfragen für die erstmalige langfristige Vergabe von Kapazitäten ein Zeitfenster von mindestens zehn Werktagen vorzusehen,
- 2.
- den Beginn der erstmaligen langfristigen Vergabe mindestens zehn Werktage vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben,
- 3.
- den potentiellen Nutzern von LNG-Anlagen sämtliche Vergaberegeln vor Beginn des Zeitfensters nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
Aufh: Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR632100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ab1b92579b2df25cbe67a7c3a986b37287d6bfee58855a7dd6115e0a6a81c14