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LNGV

§ 20Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Zuschüsse oder
4.
sonstige Erträge und Erlöse.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 24 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR632100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ab1b92579b2df25cbe67a7c3a986b37287d6bfee58855a7dd6115e0a6a81c14

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