LMTAusbV 2000
§ 8Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
- 1.
- Rüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Produktionsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Produktionsprozesses,
- 2.
- Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Verpackungsmaschine/-anlage sowie Steuern und Überwachen des Verpackungsprozesses und
- 3.
- Durchführen von mindestens einer Qualitätskontrolle und Beurteilen von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten.
- 1.
- im Prüfungsbereich Technik:
- a)
- Verwendung von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten, Verfahrenstechnik und Verfahrensabläufe sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
- aa)
- Nahrungs- und Genussmittel,
- bb)
- Getränkeherstellung oder
- cc)
- tierische Lebensmittel,
- b)
- Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation,
- c)
- Verpackungstechnik,
- d)
- Lagerarten, -techniken, -mittel und -bedingungen,
- e)
- Lagerbestandskontrolle und Inventur;
- 2.
- im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement:
- a)
- Eigenschaften von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten, Fertigprodukten und Verpackungsmaterialien, Grundsätze und Vorschriften der Hygiene sowie berufsbezogene Berechnungen, nach Wahl des Prüflings aus einem der Bereiche
- aa)
- Nahrungs- und Genussmittel,
- bb)
- Getränkeherstellung oder
- cc)
- tierische Lebensmittel,
- b)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- c)
- Strukturmerkmale und Ziele des Qualitätsmanagements,
- d)
- rechtliche Rahmenbedingungen des Qualitätsmanagements,
- e)
- Kontrolle und Dokumentation im Rahmen des Qualitätsmanagements;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Technik | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Qualitätsmanagement | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2013 I 3902
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef976ac1962b398f137241f5896dd33a83c2557abcad5d51740921c3136f9a5