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LMTAusbV 2000

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
8.
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
9.
Steuern von Produktionsprozessen,
10.
Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
11.
Lagern von Materialien und Produkten,
12.
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2013 I 3902

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef976ac1962b398f137241f5896dd33a83c2557abcad5d51740921c3136f9a5

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