LMTAusbV 2000
§ 3Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Qualitätsmanagement,
- 7.
- Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
- 8.
- Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
- 9.
- Steuern von Produktionsprozessen,
- 10.
- Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
- 11.
- Lagern von Materialien und Produkten,
- 12.
- Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2013 I 3902
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ef976ac1962b398f137241f5896dd33a83c2557abcad5d51740921c3136f9a5