LMHV
§ 5Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
- 1.
- pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
- a)
- bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,
- b)
- bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
- 2.
- erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,
- 3.
- Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2016 I 1469;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 20.6.2023 I Nr. 159
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e415586e6a2ac6e910a5e8ce972de3c0bc55008f3df8c64a794d4fa1858c4fd