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LMeerSchÜbkG

Art 3

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

Vor der Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Rohrleitungen, die vom Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgehend Stoffe im Sinne des Übereinkommens in die Hohe See einleiten, sind das Deutsche Hydrographische Institut und die übrigen beteiligten Behörden des Bundes zu hören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 115 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208700981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c5333bb984c16e605eea06e20f684c4cf11452c089a98ec710540630fb01fae

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