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LMeerSchÜbkG

Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen der Anlage A des in Artikel 1 dieses Gesetzes genannten Übereinkommens nach dessen Artikel 18, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 115 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208700981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c5333bb984c16e605eea06e20f684c4cf11452c089a98ec710540630fb01fae

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