LMBestrV
§ 5Aufzeichnungspflichten
- 1.
- Art und Menge des behandelten Lebensmittels,
- 2.
- Nummer des Loses,
- 3.
- Auftraggeber der Strahlenbehandlung,
- 4.
- Empfänger des behandelten Lebensmittels,
- 5.
- Bestrahlungsdatum,
- 6.
- das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial,
- 7.
- Parameter für die Überwachung des Bestrahlungsvorganges nach Anhang III der Richtlinie 1999/2/EG in der Fassung vom 7. November 2024, Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und der Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen genau anzugeben sind,
- 8.
- Hinweise auf die vor der Bestrahlung durchgeführten Validierungsmessungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.11.2025 I Nr. 289
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173000000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a8d28668beb83d29708380deacccf7e142d69a233d0ab23c970759720ec50ec