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LMBestrV

§ 4Zulassung von Einrichtungen zur Bestrahlung

Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen

(1) Einrichtungen zur Bestrahlung im Sinne des § 1 Absatz 1 (Bestrahlungsanlagen) dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden für diesen Zweck zugelassen sind. Die Zulassung erfolgt unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften für solche Einrichtungen.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Anlage den Anforderungen der empfohlenen internationalen Verfahrensleitsätze der Codex-Alimentarius-Kommission für das Betreiben von Bestrahlungseinrichtungen für die Behandlung von Lebensmitteln (Ref. FAO/WHO/CAC/Vol XV Ausgabe 1) entspricht,
2.
für die Anlage eine Person bestimmt ist, die für die Einhaltung aller der für die Anwendung des Verfahrens erforderlichen Bedingungen verantwortlich ist.
(3) Die zuständigen Behörden erteilen jeder zugelassenen Anlage eine Referenznummer.
UNO-Verlag, Am Hofgarten 10, D 53113 Bonn.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.2.2019 I 116;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.11.2025 I Nr. 289

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173000000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a8d28668beb83d29708380deacccf7e142d69a233d0ab23c970759720ec50ec

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