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LKV

§ 3Art der Kennzeichnung

Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein
1.
bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
2.
bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.7.2013 I 2722

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102200993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8dd131804b9e0c9465fb8ebcc3f386cb7b69d214aa9f5b926d2ea3eb5f48ba0

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