LKV
§ 3Art der Kennzeichnung
- 1.
- bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
- 2.
- bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.7.2013 I 2722
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102200993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8dd131804b9e0c9465fb8ebcc3f386cb7b69d214aa9f5b926d2ea3eb5f48ba0