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LKV

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Los-Kennzeichnungs-Verordnung

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.7.2013 I 2722

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102200993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d8dd131804b9e0c9465fb8ebcc3f386cb7b69d214aa9f5b926d2ea3eb5f48ba0

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