LkSG
§ 14Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
- 1.
- von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
- a)
- um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
- b)
- Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
- 2.
- auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
- a)
- infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder
- b)
- dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR295910021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ce1d7747064a18add8d6386c10da84920c08309acb0eccf6fcc443b06b1eb32