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LkSG

§ 13Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

(1) Die zuständige Behörde prüft, ob
1.
der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
2.
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
1.
das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
2.
das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295910021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ce1d7747064a18add8d6386c10da84920c08309acb0eccf6fcc443b06b1eb32

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