LiqV
§ 4Zahlungsverpflichtungen
Verordnung über die Liquidität der Institute
- 1.
- 40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- 2.
- 10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
- 3.
- 10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung,
- 4.
- 5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
- 5.
- 5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen Bürgschafts- oder Gewährleistungsverpflichtungen,
- 6.
- 5 Prozent des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
- 7.
- 20 Prozent der Platzierungs- oder Übernahmeverpflichtungen und
- 8.
- 20 Prozent der noch nicht in Anspruch genommenen, unwiderruflich zugesagten Kredite, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nr. 12 oder Absatz 3 zu erfassen sind.
- 1.
- Verbindlichkeiten gegenüber einer Zentralnotenbank,
- 2.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,
- 5.
- Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,
- 6.
- Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rückgabepflicht von Wertpapieren im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften,
- 7.
- Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter diesem liegt,
- 8.
- verbriefte Verbindlichkeiten,
- 9.
- nachrangige Verbindlichkeiten,
- 10.
- Genussrechtskapital,
- 11.
- sonstige Verbindlichkeiten und
- 12.
- 20 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Teils von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht jederzeit fristlos und bedingungslos vom Institut gekündigt werden können, wenn eine Inanspruchnahme zwischen den Refinanzierungsterminen für die Verbriefungstransaktion ausgeschlossen ist,
- 1.
- 12 Prozent im Laufzeitband 1,
- 2.
- 16 Prozent im Laufzeitband 2,
- 3.
- 24 Prozent im Laufzeitband 3 und
- 4.
- 48 Prozent im Laufzeitband 4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 4 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR311700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88cbae43aa8443a37519f45bbd8fb488398ecdd7d2f07a8837346eccb27b8735
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 RechKredVVerbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nr. 1), Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nr. 2)
„… er täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, 3. 10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, 4. 5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, 5. 5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten au …“