LiqV
§ 2Ausreichende Liquidität
Verordnung über die Liquidität der Institute
- 1.
- täglich oder in bis zu einem Monat (Laufzeitband 1),
- 2.
- in über einem Monat bis zu drei Monaten (Laufzeitband 2),
- 3.
- in über drei Monaten bis zu sechs Monaten (Laufzeitband 3),
- 4.
- in über sechs Monaten bis zu zwölf Monaten (Laufzeitband 4).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 4 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR311700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88cbae43aa8443a37519f45bbd8fb488398ecdd7d2f07a8837346eccb27b8735
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 RStruktFVRisikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
„… egierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt ent …“