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LiqV

§ 2Ausreichende Liquidität

Verordnung über die Liquidität der Institute

(1) Die Liquidität eines Instituts gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert eins nicht unterschreitet. Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraumes abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an. Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der folgenden Laufzeitbänder zuzuordnen: fällig
1.
täglich oder in bis zu einem Monat (Laufzeitband 1),
2.
in über einem Monat bis zu drei Monaten (Laufzeitband 2),
3.
in über drei Monaten bis zu sechs Monaten (Laufzeitband 3),
4.
in über sechs Monaten bis zu zwölf Monaten (Laufzeitband 4).
(2) Das Institut hat Beobachtungskennzahlen zu berechnen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Zahlungsmitteln und den Zahlungsverpflichtungen in den Laufzeitbändern nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 angeben. Die Ermittlung der Beobachtungskennzahlen erfolgt entsprechend der Berechnung der Liquiditätskennzahl nach Absatz 1 Satz 2. Überschreiten die in einem Laufzeitband vorhandenen Zahlungsmittel die abrufbaren Zahlungsverpflichtungen, ist der Unterschiedsbetrag als zusätzliches Zahlungsmittel bei der Ermittlung der Beobachtungskennzahl in dem nächsthöheren Laufzeitband zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 4 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR311700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 88cbae43aa8443a37519f45bbd8fb488398ecdd7d2f07a8837346eccb27b8735

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 RStruktFVRisikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

    „… egierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt ent …“