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LiBiUrhFrVerlG

§ 1

Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern

(1) Die Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern werden von zehn Jahren auf fünfundzwanzig Jahre verlängert.
(2) ...
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007580940

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0455212fab8d7ea6c2e848360ff4f1c22dd58ea38db99fb36bbe82eea3c014e8

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