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LFzPfSchG

§ 1

Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden:
1.
Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,
2.
Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,
3.
andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 57 G v. 19.4.2006 I 866

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003850935

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1928aa57397200cbfb168e7be27d3ffbf411804aa3534eb33599a3cdaa963e08

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