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LFVV

§ 5Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kontrollen der Verbringung

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein lebendes Tier, ein Lebensmittel oder ein Futtermittel verbringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-44-7 v. 8.8.2007 I 1816, 1871 (LMEV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0800B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d6a389d179867e9f28a3c76024f0cc46d349e5a114e2636a9661c9fca41429a

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