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LFVV

§ 4Amtliche Kontrollen auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Verordnung mit Durchführungsvorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union und über die amtlichen Kontrollen der Verbringung

Unbeschadet der amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die die zuständige Behörde auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union durchzuführen hat, hat die zuständige Behörde bei der Verbringung von Lebensmitteln oder Futtermitteln in die Europäische Union amtliche Kontrollen aufgrund eines Rechtsakts nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2125-44-7 v. 8.8.2007 I 1816, 1871 (LMEV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0800B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7d6a389d179867e9f28a3c76024f0cc46d349e5a114e2636a9661c9fca41429a

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