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LFGB

§ 62Ermächtigungen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1.
als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach
a)
§ 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a oder
b)
§ 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b
geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 62 Abs. 1 Nr. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 11.3.2020 (2 BvL 5/17)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b0ec1baeba2cf7814a42d223af55bbc89173855801d2a0ee6d2f0c050e37c7d

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