LFGB
§ 57Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- 1.
- wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
- 2.
- einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder
- 3.
- den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff überschreiten.
- 1.
- abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,
- 2.
- in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt werden.
- 1.
- das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
- 2.
- die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.
- 1.
- weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- 2.
- abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,
- 3.
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- a)
- die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, in Lagerhäusern abhängig zu machen von
- aa)
- einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- bb)
- Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,
- cc)
- dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
- dd)
- einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
- ee)
- einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,
- ff)
- einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die zuständige Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
- b)
- für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56 Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
- 1.
- soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
- a)
- lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder
- b)
- Erzeugnissen
- 2.
- soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b0ec1baeba2cf7814a42d223af55bbc89173855801d2a0ee6d2f0c050e37c7d