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LFGB

§ 52Erlass von Verwaltungsvorschriften

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR261810005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b0ec1baeba2cf7814a42d223af55bbc89173855801d2a0ee6d2f0c050e37c7d

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