LFGB
§ 45Schiedsverfahren
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b0ec1baeba2cf7814a42d223af55bbc89173855801d2a0ee6d2f0c050e37c7d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1059 ZPOAufhebungsantrag
„… t im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.“
- § 1062 ZPOZuständigkeit
„… chriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltun …“
- § 1065 ZPORechtsmittel
„… inne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebung …“