LFGB
§ 17Verbote
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- 1.
- die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
- 2.
- für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
- 1.
- Inverkehrbringen,
- 2.
- Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
- 1.
- Futtermittel
- a)
- für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen,
- b)
- derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- aa)
- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- bb)
- durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- 2.
- Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- a)
- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- b)
- durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- 3.
- Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
- a)
- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- b)
- durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR261810005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0b0ec1baeba2cf7814a42d223af55bbc89173855801d2a0ee6d2f0c050e37c7d