LeichtflBAusbV
§ 9Abschlußprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- b)
- Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
- c)
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- d)
- Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuchlicher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen,
- e)
- Werkstoffe,
- f)
- Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten Kunststoffen,
- g)
- Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
- h)
- Oberflächenbehandlung,
- i)
- Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüberwachungsinstrumente,
- k)
- Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flugmechanik;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
- b)
- Material- und Lohnberechnungen,
- c)
- Mischungsberechnungen,
- d)
- Hebelgesetz;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
- b)
- Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021120986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22a723121238ac70a391cc1da84c19059ad54c03d7481159006574957f24b9b4