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LeichtflBAusbV

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
2.
Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
3.
Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1.
Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
2.
Werkzeuge,
3.
Holzverbindungen,
4.
Klebstoffe,
5.
Flächen- und Körperberechnung,
6.
Zeichnen einfacher Werkstücke.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021120986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22a723121238ac70a391cc1da84c19059ad54c03d7481159006574957f24b9b4

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