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LederGerbAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Abschluss- und Gesellenprüfung
§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt von Teil 1
§  9Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 10Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
§ 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
§ 12Inhalt von Teil 2
§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 14Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
§ 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114800015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49d93b81a29be9231cba51551a429a636e4e918a9360f8d0e84215a04dab6459

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