LebensMAusbV
§ 10Abschlussprüfung
- 1.
- Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,
- 2.
- Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,
- 3.
- Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,
- 4.
- wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen
- 1.
- im Schwerpunkt Bäckerei:
- a)
- Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,
- b)
- Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,
- c)
- Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen und
- d)
- Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;
- 2.
- im Schwerpunkt Konditorei:
- a)
- Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,
- b)
- Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praline- und Teegebäckplatte,
- c)
- Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements und
- d)
- Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;
- 3.
- im Schwerpunkt Fleischerei:
- a)
- Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,
- b)
- Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,
- c)
- Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten und
- d)
- Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.
- 1.
- Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes | 50 Prozent, |
| 2. | Betriebswirtschaftliches Handeln | 30 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR060400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f437b3c9bbccca4a212396769819cbf224b39dc4f26ab7070e50db644b1a9cb