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LasthandhabV

§ 3Übertragung von Aufgaben

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit

Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 294 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184200996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 879c002f0e0844566f3f8e5c1bb1c7ff9aed208f55d45472c0b53c17a3bd7c9a

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